Im Blickpunkt
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 5.1.2024 seine unter www.drsc.de abrufbare Stellungnahme zur vorgeschlagenen Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) übermittelt und den vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen zugestimmt (www.drsc.de). Insbesondere – so das DRSC – befürworte es die Inanspruchnahme der Mitgliedstaatenoptionen der Delegierten Richtlinie 2023/2775. Das BMJ habe am 22.12.2023 unter www.bmj.de eine Formulierungshilfe zu Änderungen des HGB und des EGHGB veröffentlicht (PM BMJ vom 22.12.2023). Die Änderungsvorschläge dienten der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um jeweils rund 25 %. Die neuen Schwellenwerte sollten erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Darüber hinaus solle die Möglichkeit eingeräumt werden, die neuen Schwellenwerte erstmalig bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Zur schnelleren Umsetzung sei die Anhebung der Schwellenwerte aus dem Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratienentlastungsgesetz herausgelöst worden und solle nun in einem anderen Gesetzesträger umgesetzt werden. – Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt in seiner unter www.idw.de abrufbaren Stellungnahme die angestrebte schnelle Umsetzung der Erleichterungen (IDW Aktuell vom 5.1.2024). Positiv sei auch die Klarstellung in der Begründung, wonach für Zwecke des Zweijahresvergleichs auch für den früheren Abschlussstichtag bereits die angehobenen monetären Schwellenwerte zugrunde gelegt werden dürfen. – Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) weist in ihrer unter www.wpk.de abrufbaren Stellungnahme darauf hin, dass mit einem Wegfall der Prüfungspflicht bei den betroffenen Unternehmen ein Qualitätsverlust in der Rechnungslegung droht (Neu auf WPK.de vom 9.1.2024). Sofern in diesen Fällen keine freiwillige Abschlussprüfung beauftragt werde, könne sich dies für die betroffenen Unternehmen negativ auf die Refinanzierung auswirken. Die rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte gestatte den betroffenen Unternehmen zwar eine frühzeitige Inanspruchnahme der damit einhergehenden Erleichterungen. Gleichwohl könnten sich hieraus komplexe Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft