Im Blickpunkt
“Totgesagte leben länger” – dieses Motto könnte auch für die Gewerbesteuer angeführt werden. Gegen ihre Berechtigung werden vielfältige Argumente vorgebracht, z. B. dass sie eigentlich eine Ertragsteuer darstelle, dass die Hinzurechnungsvorschriften das objektive Nettoprinzip verletze usw. Wie auch die kürzlich ergangene Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Freiberuflern und Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbesteuer gezeigt hat, genießt sie dennoch eine Art Bestandsschutz – nach Auffassung von Hartmann (S. 2490) zu Unrecht. Zur Umsicht bei GewSt-Änderungen mahnt Hahne im Standpunkt.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht