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BB 2021, 243
 

Im Blickpunkt

Abbildung 19

Am 19.1.2021 einigte sich die Bundesregierung auf neuerliche Maßnahmen, um die Ausbreitung der mutmaßlich hoch-ansteckenden Mutationsvarianten des Corona-Virus einzudämmen. Während ein verlängerter Lockdown nach den Äußerungen der vergangenen Woche bereits absehbar war, überraschte der Beschluss mit einer Ermächtigung an das BMAS zum Erlass einer Arbeitsschutz-Verordnung. Demnach sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, überall dort den Arbeitnehmern eine Tätigkeit im Home-Office anzubieten, wo es irgend möglich ist. Ferner werden die Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen, um diejenigen Arbeitnehmer angemessen zu schützen, die aufgrund der Art der Tätigkeit oder aus betrieblichen Gründen zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müssen. Laut FAZ kommt außerdem eine wöchentliche Corona-Schnelltest-Pflicht auf alle Arbeitgeber zu, falls es in der entsprechenden Region mehr als 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner geben sollte (FAZ online vom 19.1.2021). Vor allem die Kehrtwende der Regierung in Bezug auf eine Home-Office-Pflicht vermag dem rechtskundigen Leser ein Stirnrunzeln abzuringen. Noch im letzten Quartal des vergangenen Jahres stieß Bundesarbeitsminister Hubertus Heils Vorschlag zu einem Recht auf Home-Office u. a. wegen ungeklärter Rechtsfragen auf wenig Gegenliebe bei der CDU/CSU-Fraktion (dazu schon Düwell, BB 2020, 2868). Diese Fragen vermag auch die geplante Verordnung des BMAS nicht zu aller Zufriedenheit zu beantworten.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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