Im Blickpunkt
“Noch nicht am Ziel, aber endlich am Start” – so der Kommentar von Johanna Kusch, Koordinatorin des zivilgesellschaftlichen Bündnisses “Initiative Lieferkettengesetz”, zu dem am 11.6.2021 verabschiedeten Lieferkettengesetz (s. hierzu auch die Meldung auf S. 1474 in diesem Heft). Dr. Christoph Schröder, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, beurteilt den Beschluss als starkes Signal an die Europäische Kommission, die EU-Richtlinie auf den Weg zu bringen. Eine europaweit einheitliche Regelung der Verantwortung für Menschenrechte in den Lieferketten liege im Interesse der deutschen Unternehmen, die durch das Lieferkettengesetz vorläufig einen Wettbewerbsnachteil haben (s. Zitate CMS vom 11.6.2021). Auf deutsche Unternehmen komme viel Arbeit zu, denn so Schröder weiter: “Die zivilrechtliche Haftung für die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes ist zwar ausgeschlossen. Aber die Haftung deutscher Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Ausland bleibt möglich, insbesondere wenn das Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat. Ausländische Rechtsordnungen lassen solche Haftungsansprüche in immer stärkerem Umfang zu. Das zeigen die jüngsten Urteile aus England und den Niederlanden sowie laufende Gesetzgebungsverfahren in zahlreichen Ländern.” Einen ersten Überblick über das neue Gesetz gibt Helck in dem am 12.7.2021 erscheinenden Heft 28 des BB, Detailfragen werden in einem der September-Hefte des BB von Edel im Wirtschaftsrecht und von Frank im Arbeitsrecht behandelt.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht