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BB 2024, 2581
 

Im Blickpunkt

Abbildung 5

Steuerhinterziehung und alle anderen Formen von Steuerstraftaten haben das Stadium, nur als Kavaliersdelikt zu gelten, längst verlassen. Die Entziehung von Staatseinnahmen ist für die Gemeinschaft problematisch, da die finanziellen Grundlagen des Staates geschwächt werden. Der Staat ist auf Einnahmen angewiesen, damit er seine Aufgaben erfüllen und funktionieren kann. Die Beteiligung der Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit ist eine tragende Säule der Besteuerung. Die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und Steuerordnungswidrigkeiten obliegt den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter der Landesfinanzverwaltungen. Im Jahr 2023 sind von den Straf- und Bußgeldsachenstellen insgesamt 47 884 Strafverfahren abgeschlossen worden. Von diesen wurden 19 114 Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wovon 4 792 Verfahren nach Selbstanzeigen mit einem hinterzogenen Betrag von bis zu 25 000 Euro betragen. Ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse von ca. 4,6 Mio. Euro, erfolgte in 227 Fällen. Die übrigen Einstellungen von 11 254 erfolgten gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO verbunden mit Geldauflagen von ca. 44,2 Mio. Euro. Staatsanwaltschaften und Gerichte schlossen insgesamt 9 551 Strafverfahren rechtskräftig ab. 1 314 Steuerstrafverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte nach § 153a StPO gegen Geldauflagen von ca. 21,1 Mio. Euro eingestellt. 0,7 Mio. Euro resultieren aus 31 Fällen der Selbstanzeige mit einem hinterzogenen Betrag von jeweils mehr als 25 000 Euro. Urteile und Strafbefehle ergingen in 5 776 Fällen. Die verhängten Freiheitsstrafen beliefen sich auf 1 553 Jahre, und den Geldstrafen von bundesweit 32 Mio. Euro lagen 835 Mio. Euro hinterzogene Steuern zugrunde. Die Steuerfahndungsstellen der Länder erzielten insgesamt Mehrergebnisse von 2,5 Mrd. Euro. Der Löwenanteil von 966,2 Mio. Euro entfiel auf die Umsatzsteuer, 181,8 Mio. Euro auf die Körperschaftsteuer und 422,5 Mio. Euro auf die Einkommensteuer.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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