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BB 2022, 1557
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Der Koalitionsvertrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP enthält die Passage: “den Ländern eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer z. B. durch einen Freibetrag zu ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Gegenfinanziert werden soll diese Gestaltungsmöglichkeit durch das Schließen von Schlupflöchern beim Immobilienerwerb von Konzernen, den sog. Share Deals.” Dies allein wird aber sicher nicht die einzige Reformnotwendigkeit sein. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist eine Zäsur im Gesellschaftsrecht vorgenommen worden, die maßgebliche Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer hat. Kernelement der Neuregelung ist, dass nunmehr Personenhandelsgesellschaften (originiäres) Gesellschaftsvermögen und kein Gesamthandsvermögen mehr haben. Dies soll auch für die rechtsfähige (Außen-)GbR gelten. Damit wird die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens mit allen Rechten und Pflichten. Das Steuerrecht stellt an vielen Stellen auf Gesamthandsvermögen ab, so auch im Grunderwerbsteuerrecht. Dies gilt nur für die Nichterhebungsregeln der §§ 5 und 6 des GrEStG. Nach Inkrafttreten des MoPeG werden die Voraussetzungen für die Begünstigungen von den Personengesellschaften nicht mehr erfüllt werden können. In der Gesetzesbegründung zum MoPeG findet sich die Aussage, dass sich auf ertragsteuerlicher Ebene durch diese Neuregelung nichts ändert. Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen werde, sei dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint sei. Ob das als Klarstellung ausreicht, darf bezweifelt werden! Insoweit wird die Grunderwerbsteuer möglicherweise erheblich angepasst werden, weit über den Koalitionsvertrag hinaus.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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