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BB 2021, 533
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.1.2021 beschlossen diese unter Ziffer 8 des Beschlusses: “Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.” Das Bundesfinanzministerium legte dazu am 11.2.2021 einen vierseitigen Entwurf eines Schreibens vor mit dem Titel “Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung”, in dem zahlreiche Abgrenzungsfragen dargestellt wurden. So weit, so gut. Aber wo ist der Entwurf geblieben? Die Spuren verlieren sich. Stattdessen wird nach Mitteilung der DPA von Hessens Finanzminister Michael Boddenberg eine rechtssichere Umsetzung des Vorhabens verlangt. Danach könne eine untergesetzliche Umsetzung im Wege eines BMF-Schreibens von den Gerichten als verfassungswidrig verworfen und für nichtig erklärt werden. Auch Niedersachsen und Bremen stoßen ins gleiche Horn. Der Beobachter reibt sich verwundert die Augen. Wie heißt es doch einleitend in Ziffer 8 des Beschlusses: “Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft . . .” und “die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden”. Die Frage stellt sich (nicht nur bei dieser Corona-Maßnahme): Wie schnell ist “schnell”?

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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