Im Blickpunkt
Das VG Frankfurt a. M. hat am 23.1.2008 der Klage einer Anlegerschutzkanzlei weitgehend stattgegeben, wonach die BaFin zur Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über Inhalt und Stand des Verfahrens wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Ad-hoc-Pflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG verpflichtet ist. Lesen Sie hierzu den Standpunkt von Voß auf dieser Seite. Mit Urteil gleichen Datums hat das VG Frankfurt a. M. demgegenüber die Klage einer Verbraucherzentrale auf Auskunft über Mietpools als Finanzierungsabrede nach dem IFG abgewiesen, weil die Durchsetzung des Informationszugangs in diesem Fall von einer eigenen Rechtsanwendung und Rechtsprüfung der Behörde abhängig sei; hierzu könne Letztere aber auf der Grundlage des IFG nicht verpflichtet werden.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht