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BB 2022, 179
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Auch die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit hat immer wieder über arbeitsrechtlich interessante Sachverhalte zu entscheiden, so jüngst der 11. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 29.10.2021 zum Az. 11 U 60/21. Das Gericht urteilte, dass einem Profifußballer für die Zeit einer häuslichen Quarantäne ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch gem. § 611a BGB gegen den ihn beschäftigenden Verein, seinen Arbeitgeber, zustehe, wenn der Spieler nach der Einstellung des regulären Spiel- und Trainingsbetriebs einen vom Verein vorgegebenen häuslichen Trainingsplan zu befolgen habe. Doch selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Fußballer während einer 14-tägigen Quarantänezeit seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht habe erbringen können, so stehe ihm im Zweifel ein Vergütungsanspruch gem. § 615 S. 3 i.V. m. S. 1 oder § 616 BGB zu. Die Klägerin begehrte von dem beklagten Land die Erstattung der Leistungen und Rentenversicherungsbeiträge, die sie an den Spieler bzw. die Rentenversicherung gezahlt habe nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG. Ein Vergütungsanspruch des Spielers gegen die Klägerin habe während der Quarantänezeit gemäß dem Grundsatz “Keine Leistung ohne Gegenleistung” gerade nicht bestanden. Dem folgte der entscheidende Senat des OLG nicht und hob das klagestattgebende Urteil des LG auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG i.V. m. §§ 30 Abs. 1 S. 2, 56 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 IfSG auf Erstattung des von ihr an ihren Spieler gezahlten Nettogehalts und für diesen entrichteten Rentenversicherungsbeitrages zu, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen habe, dass dem Spieler für den Zeitraum der Quarantäneanordnung nicht sein vertraglich vereinbarter Verdienstanspruch zustand, weil er die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbrachte. Die Grundlagen der Entscheidung, insbesondere die Ausführungen zu einer näheren Bestimmung einer Arbeitsleistung in häuslicher Quarantäne sowie die rechtliche Würdigung erscheinen auch für weitere (Erstattungs-)Sachverhalte beachtenswert.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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