Im Blickpunkt
Seit Gründung der Vorgängerbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahre 1995 wurden Akteneinsichtsgesuche von Anlegern wegen möglicher Kapitalmarktverstöße stets mit dem Argument zurückgewiesen, dass das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die BaFin gem. § 8 WpHG Verschwiegenheit zu wahren hätten und deshalb keinerlei Informationen und Details ihrer Aufsichtstätigkeit herausgeben dürften. Hiervon hat sich das VerwG Frankfurt nicht überzeugen lassen und kam in seinen Urteilen vom 23.1. und 12.3.2008 zu dem Ergebnis, dass den Anlegern ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die BaFin-Akten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz zusteht. Die Reaktionsmöglichkeiten der Praxis auf diese Verurteilung zeigen Wilsing/Carsten auf.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht