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BB 2020, 2227
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Mit Pressemitteilung Nr. 33/20 vom 22.9.2020 hat das BAG über seine jüngste Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge informiert (BAG, Urteil vom 22.9.2020 – 3 AZR 433/19). Der Kläger war von dem beklagten Unternehmen zunächst befristet und dann in unmittelbarem Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn der – damals noch befristeten – Beschäftigung hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei dem beklagten Unternehmen gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und überdies das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem ist eine schriftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Versorgungszusage erforderlich. Keinen Anspruch haben folglich befristet eingestellte Arbeitnehmer. Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Versorgungsordnung. Der Kläger sah sich diskriminiert und berief sich u. a. darauf, dass in seinem Fall nicht auf den Zeitpunkt (d. h. sein Lebensalter) bei Übernahme in das unbefristete Arbeitsverhältnis abzustellen sei, sondern vielmehr auf den früheren Zeitpunkt seiner befristeten Einstellung. Sowohl die beiden Instanzgerichte als auch das BAG haben die Auffassung des Klägers bestätigt. In Auslegung der AGB-förmigen Versorgungsordnung sieht das BAG als entscheidenden Zeitpunkt den Zeitpunkt der befristeten Einstellung an, soweit – wie hier geschehen – die unbefristete Einstellung unmittelbar auf die vorangegangene befristete folgt. Die vorgesehene schriftliche Vereinbarung sei nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers, da bereits die erfolgte Zusage einer Versorgungszusage ausreichend i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrAVG ist, wenn das Erstarken der Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt des Versorgungsfalls abhänge, der Arbeitgeber mithin keinen weiteren Entscheidungsspielraum habe. Da bereits diese Auslegung das Klagebegehren stütze, konnte das BAG die Frage, ob eine Diskriminierung vorliege, unbeantwortet lassen.
Dr. Roland Abele

 
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