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BB 2022, 1011
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht. Damit soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu, dass Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände oftmals als erste wahrnähmen und durch ihre Hinweise dafür sorgen könnten, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden würden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernähmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohten und sie davon abschrecken könnten. Gleichzeitig sollen bürokratische Belastungen für Adressaten des Gesetzes handhabbar bleiben. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG) soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein. Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) umfasst insbesondere sämtliche Verstöße, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Ferner Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes der Länder sowie die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europäischen Union. Gerade unter Berücksichtigung des dazu im Entwurf aufgeführten umfassenden Katalogs an zu berücksichtigenden Rechtsbereichen bleibt mehr denn je abzuwarten, ob und wie bestehende oder künftige Prozesse in Unternehmen konform angepasst oder ausgestaltet werden können und müssen. In diesem Zusammenhang lohnt sich bereits jetzt ein Blick auch auf künftige Anforderungen an interne Meldesysteme, etwa für ein kommendes Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es erscheint danach mehr als fraglich, ob für die Adressaten des Gesetzes die bürokratischen Belastungen handhabbar bleiben.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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