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BB 2013, 1971
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Der Autokonzern Daimler hat nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 1.8.2013, siehe unten) zwei IT-Experten über Jahre hinweg mit Scheinwerkverträgen beschäftigt. Zwischen den beiden Klägern und dem Autohersteller habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dabei handelt es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ist deshalb in einem solchen Fall von einem Scheinwerkvertrag auszugehen. Dass gerade im IT-Bereich Spezialisten – auch wenn Anzeichen für eine Eingliederung vorliegen – stets auf die Wahrung ihrer tätigkeitsbezogenen Selbstständigkeit bedacht sind, ist allerdings ebenso eine in der Praxis gängige Erscheinungsform. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass die Politik – wie etwa zuletzt ausdrücklich auf dem Symposium des BMAS Anfang März dieses Jahres durch Frau von der Leyen angekündigt – nach wie vor nicht mit konkreten Schritten durchaus auch gesetzlicher Natur reagiert. In einem Standpunkt weist Felder nachvollziehbar darauf hin, dass beide Instrumente – Zeitarbeit und Werkvertrag – klar getrennt sein müssen und dass Regelungsbedarf besteht, um Klarheit für die betriebliche Praxis zu schaffen, gerade mit Blick auf die gängigen Erscheinungsformen.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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