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BB 2023, 705
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie notwendig gewordenen Umstellungen auf hybride und virtuelle Versammlungsformate, die sich schon bei virtuellen Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften dauerhaft in der Gesetzgebung niedergeschlagen hatten (vgl. dazu Mayer/Jenne, BB 2022, 2946 ff.), haben jetzt konsequenterweise auch das Vereinsrecht erreicht: Am 21.3.2023 ist das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht und im Zuge dessen ein neuer § 32 Abs. 2 BGB in Kraft getreten (BGBl. I 2023 Nr. 72). Damit sind nun auch hybride und virtuelle Vereinssitzungen möglich. Dazu erklärt Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann in der PM des Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom 20.3.2023: “Die Anpassung unseres Rechts an die digitale Wirklichkeit ist eine Mammutaufgabe. Schritt für Schritt setzen wir sie konsequent um. Im letzten Jahr haben wir die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht eingeführt, außerdem die Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht. Die Erleichterung von hybriden und virtuellen Vereinssitzungen ist ein logischer nächster Schritt. In der Pandemie haben viele Vereine mit diesen Formaten gute Erfahrungen gesammelt – jetzt wollen wir die Abhaltung von hybriden und virtuellen Sitzungen dauerhaft erleichtern. . . .” Für hybride Mitgliederversammlungen gelte danach, dass das Einberufungsorgan des Vereins, i. d. R. der Vorstand, bestimmen kann, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder sei dafür nicht erforderlich. Für virtuelle Mitgliederversammlungen gelte künftig, dass das Einberufungsorgan des Vereins, i. d. R. der Vorstand, eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen kann, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung sei nicht erforderlich. Ausreichend sei ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann – siehe hierzu im Einzelnen den neu gefassten § 32 Abs. 2 BGB. Vgl. zu den Neuerungen insgesamt auch Mayer/Jenne, Die Erste Seite, in der nächsten Ausgabe des BB.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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