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BB 2009, 1817
 

Im Blickpunkt

Abbildung 1

Ausweislich der Regierungsbegründung soll die Änderung der §§ 30, 31 GmbHG durch das MoMiG den Gesellschaften erleichtern, mit ihren Gesellschaftern alltägliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zu unterhalten und abzuwickeln. Hiervon ist insbesondere auch die Upstream-Finanzierung erfasst. Besondere Haftungsrisiken für Geschäftsführer ergeben sich allerdings (auch) nach der Einführung des MoMiG aufgrund der Haftungstatbestände der § 43 Abs. 3 und § 64 S. 3 GmbHG bei der Upstream-Besicherung von Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft, soweit die Sicherheitenbestellung als verbotene Einlagengewähr anzusehen ist. Bislang wurde aufgrund dessen zum Schutz der Geschäftsführer eine Verwertungs- und Vollstreckungsbegrenzung (sog. Limitation Language) in die Sicherungsverträge aufgenommen. Die Frage, wie sich die gesetzlichen Neuerungen auf die Praxis der Vertragsgestaltung auswirken, behandeln Kollmorgen/Santelmann/Weiß.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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