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BB 2022, 1750
 

Im Blickpunkt

Abbildung 5

2005 führte der Gesetzgeber die Kontenabfrage für Finanzämter und Sozialbehörden ein, um säumige Zahler und Steuerbetrüger zu ermitteln. Seit 2013 können auch die Gerichtsvollzieher Kontenabfragen durchführen. Zentral erfolgen die Kontenabfragen durch das Bundeszentralamt für Steuern. 2015 fanden 302 000 Abrufe statt. Diese steigerten sich auf 1,14 Millionen Abrufe im Jahr 2021. Die Finanzämter riefen 2021 in 285 386 Fällen Kontendaten ab. Am eifrigsten war NRW mit 29 972 Abrufen. Die Sozialleistungsbehörden, Gerichtsvollzieher und Unterhaltsvorschussstellen führten 2021 insgesamt 855 044 Abrufe durch. Auch hier an der Spitze NRW mit 164 553 Abrufen. Die Zahlen lassen keinerlei Rückschluss auf die Bekämpfung des Steuerbetrugs zu. Der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drs. 20/2456) ist zu entnehmen, dass keinerlei statistische Daten über die eingeleiteten steuerlichen Ermittlungs- und Strafverfahren aufgrund der Kontenabrufe vorliegen. Insoweit kann die Wirksamkeit der Kontenabrufe in diesem Segment munter behauptet werden, ohne den Nachweis führen zu können. Zu erfahren ist auch, dass die Kontenabrufverfahren 2021 IT-Sachkosten von 993 331,63 Euro und Personalkosten von 334 893,78 Euro verursachten. Zu der Kernfrage, ob die Kontenabrufverfahren verhältnismäßig und gerechtfertigt sind, weiß die Bundesregierung allerdings keine Antwort, da keinerlei Erkenntnisse dazu vorhanden sind.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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