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BB 2014, 1601
 

Im Blickpunkt

Abbildung 1

Steigende Rechtsunsicherheit und hohe wirtschaftliche Risiken wegen zunehmend extensiver Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung lähmen nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) verstärkt die Unternehmenspraxis. Insbesondere die Aneinanderreihung subjektiver Merkmale um Kenntnis und Kenntnisvermutung hinsichtlich Beweisanzeichen und Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bzw. Gläubigerbenachteiligung führten zu einem zu weiten Anwendungsbereich der Norm. In ihrem gemeinsamen Positionspapier vom 14.10.2013 fordern die Verbände den Gesetzgeber daher nachdrücklich auf, sanktionierende Rechtsfolgen aus dem Bereich der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung auf solche Rechtsgeschäfte zu beschränken, die von einer schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsabsicht getragen sind und tatsächlich mindernden Einfluss auf die entsprechende Vermögensmasse haben. Mit dem Wort “Absicht”, so das Papier weiter, sei der terminus technicus im Sinne eines bewussten und zielgerichteten Handelns gemeint. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode wurde diese Forderung augenscheinlich aufgegriffen und auf S. 25 festgehalten: “Zudem werden wir das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand stellen.” Bis dies soweit ist, entwickelt sich die Rechtsprechung zum derzeitigen Insolvenzanfechtungsrecht fort, wie Sie dem BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz 2013/2014 von Gehrlein in dieser Ausgabe entnehmen können.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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