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BB 2023, 277
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Als das Bundesverfassungsgericht 2018 die Vorschriften für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte und die Politik sich dann zu einer Neuregelung durchrang, ahnte wohl noch niemand, dass diese Neuregelung wieder zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden wird. Die Abgabefrist der Grundsteuererklärungen lief am 31.1.2023 ab. Lediglich der Freistaat Bayern verlängerte die Abgabefrist bis zum 30.4.2023. Insgesamt müssen an die 36 Mio. Grundstücke und Gebäude neu bewertet werden. Nach Presseveröffentlichungen sollen lediglich 45 % der Erklärungen bisher bei den Finanzämtern eingegangen sein. Eine Verbände-Allianz aus dem Bund der Steuerzahler (BdSt), der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und Haus & Grund Deutschland fordert nun, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig zu erlassen. Es mehren sich Berichte über Einsprüche und erste Klageverfahren, da Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelungen aufgekommen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, wären die Steuerpflichtigen, die auf die derzeitigen Regelungen vertrauen, von der Verfassungswidrigkeit nicht betroffen. Nur die Steuerpflichtigen, die den Klageweg beschritten haben, profitierten möglicherweise von der Verfassungswidrigkeit. Dieses steuerpolitisch unschöne Ergebnis ließe sich durch den Vorläufigkeitsvermerk verhindern. Ob die Politik diesem Ansinnen Gehör schenkt? Zweifel sind angebracht, denn die Verlängerung der Abgabefrist war schon nicht konsensfähig.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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