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BB 2023, 691
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Der 8. Senat des LSG Hessen verurteilte einen Bauunternehmer zu einer Beitragsnachzahlung (inkl. Säumniszuschläge) i. H. v. 100 000 Euro wegen Schwarzarbeit, da Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, abhängig beschäftigt sind. Das beauftragende Bauunternehmen konnte sich nicht auf einen geschlossenen Nachunternehmervertrag berufen (PM Nr. 3/2023 – L 8 BA 51/20). Soweit vielleicht absehbar, aber die Entscheidung erscheint aufgrund des Sachverhalts dennoch berichtenswert. Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden Bauarbeiter, die insbesondere Säulen mit Brennschutzplatten verkleideten, nicht gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass die drei Männer als sogenannte Scheinselbstständige abhängig beschäftigt gewesen seien. Der Inhaber der Bauunternehmung berief sich auf einen abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Die Bauarbeiter hätten pro verkleideter Säule einen Festbetrag von 10 Euro bzw. 11 Euro erhalten. Bei ca. 12 Min. Arbeitszeit pro Säule hätte der Stundenlohn bei rund 45 Euro gelegen. Zudem hätten sie einen eigenen Firmenbus sowie eigene Arbeitsmaterialien eingesetzt und seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Dies sahen die Gerichte anders. Es habe eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen. Der Inhaber der Baufirma habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Material und Werkzeug sei ihnen gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die kaum Deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Der mit ihnen geschlossene Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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