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BB 2024, 150
 
Hessisches FG: Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

Nach § 50d Abs. 12 S. 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht.

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