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BB 2006, 799
BGH 
Handelt es sich bei einer Abtretung um eine Sicherungszession, gebietet es die Interessenlage, die Verzugsschadensberechnung nach der Person des Sicherungszedenten vorzunehmen (Urteil vom 09.02.2006, I ZR 70/03)

Legt es der übereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtretung um eine Sicherungszession gehandelt haben könnte und es deshalb hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verhältnisse bei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es konkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession.

BGH, BB 2006, 799-800 (Urteil vom 09.02.2006, I ZR 70/03)

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