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BB 2019, 915
OLG München 
Haftung des faktischen GmbHGeschäftsführers analog § 43 Abs. 2 GmbHG (Urteil vom 23.01.2019, 7 U 2822/17)

Wer faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, muss sich als Konsequenz seines Verhaltens auch wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied verantworten. Tritt damit jemand als faktischer Geschäftsführer auf, haftet er wie ein Geschäftsführer und damit unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG.

OLG München, BB 2019, 915 (Urteil vom 23.01.2019, 7 U 2822/17)

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