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BB 2024, 441
BAG 
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch – tarifpluraler Betrieb – Regelungssperre – Tarifvorbehalt (Beschluss vom 25.01.2023, 4 ABR 4/22)

Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG die Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Tarifverträge infolge deren Ablösung endet. Das ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Rn. 30 ff.).

BAG, BB 2024, 441-448 (Beschluss vom 25.01.2023, 4 ABR 4/22)

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