Gesetzliche Alternative zum Sanierungserlass – neue Hoffnung für Unternehmenssanierungen?
Für Sanierer und Unternehmen war es zweifellos eine Hiobsbotschaft: Der pauschale Erlass von Ertragsteuern auf Sanierungsgewinne wurde vom BFH gekippt. Die Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen ist damit schwieriger geworden. Neue Hoffnung gibt jetzt der – kurz vor Drucklegung dieses Hefts gefasste – Beschluss des Bundesrats vom 10.3.2017, mit dem die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen nun wieder gesetzlich geregelt werden soll.
Nach dem bisherigen Sanierungserlass konnten Sanierungsgewinne, also beispielsweise der Verzicht der finanzierenden Bank auf einen Teil des Darlehens, unversteuert bleiben. Weitere Beispiele sind qualifizierte Rangrücktritte oder Sanierungszuschüsse. Allerdings bezog sich die Verwaltungsanweisung auf die Einkommensteuer; für einen Erlass der Gewerbesteuer war eine Einigung mit den beteiligten Gemeinden erforderlich.
Dem BFH fehlte für den Sanierungserlass die gesetzliche Grundlage: Die Finanzverwaltung habe Steuergesetze umzusetzen, dürfe die Besteuerung ohne Gesetz aber nicht selbst regeln. Auch wenn die Finanzverwaltung ihre Kompetenzen manchmal zu weit auslegt, ist doch bedauerlich, dass der BFH ausgerechnet an einer gesamtwirtschaftlich gewünschten und sinnvollen Regelung ein Exempel statuiert hat. Damit ist eine Situation entstanden, die zu Lasten der insolvenznahen Unternehmen geht. Den Unternehmen wird zumindest bis zur Verabschiedung einer Neuregelung Rechtssicherheit genommen, da jetzt ein Steuererlass die sachliche Unbilligkeit und damit eine Prüfung im Einzelfall voraussetzt. Zwar sollte ein Unternehmen nicht um jeden Preis saniert werden. Wenn die Fortführung aber aus ökonomischen Gründen sinnvoll ist, darf sie an steuerlichen Belastungen nicht scheitern. Sofern der Gesetzgeber nicht tätig wird, ist aber genau das zu befürchten.
Die durch den BFH notwendig gewordene Einzelfallprüfung ist gefährlich und wäre vermeidbar gewesen: Im Kern geht es dem BFH “lediglich” darum, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Eine solche fordert das IDW schon seit Jahren. Erfreulich ist, dass sich nunmehr verschiedene politische Aktivitäten abzeichnen, die steuerliche Förderung von Sanierungsabsichten fortzuführen. So will der Bundesrat den Entwurf einer Neuregelung für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) einbringen.
Der Vorschlag ähnelt den Regelungen des Sanierungserlasses: Sanierungsgewinne sollen künftig von Gesetzes wegen steuerbefreit sein. Die Neuregelung soll nicht nur die Ertragsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer umfassen und in allen noch offenen Fällen auch rückwirkend anzuwenden sein. Allerdings besteht noch Verbesserungspotential:
Der Begriff “Sanierungsgewinne” ist enger gefasst als bisher. Der Entwurf regelt nicht, ob Forderungseinlagen, Rangrücktritte oder Zuschüsse begünstigt sind. Einem Forderungsverzicht wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte müssen in jedem Fall auch steuerbefreit sein. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.
Verlustvorträge und laufende Verluste des Sanierungsjahres sollen in voller Höhe untergehen, und zwar auch dann, wenn die Verlustvorträge die Sanierungsgewinne übersteigen. Damit würde die Sanierung in einigen Fällen weiterhin an steuerlichen Belastungen scheitern. Daher sollte der Wegfall der Verlustvorträge auf die Höhe der Sanierungsgewinne beschränkt werden.
Die politischen Initiativen einschließlich der des Bundesrats stehen im Einklang mit dem Weg, den der Gesetzgeber seit einigen Jahren eingeschlagen hat, um Unternehmenssanierungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Auch darf nicht verkannt werden, dass eine Sanierung längst nicht mehr eine rein nationale Frage ist: Insolvenztourismus ist bislang nur eine Randerscheinung. Allerdings müssen der nationale und der europäische Gesetzgeber ihre Förderung von Unternehmenssanierungen an mächtigen Instrumenten, wie dem britischen Scheme of Arrangements, messen lassen. Die mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben angestrebte Vereinfachung von Unternehmenssanierungen fördert auch eine im internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Aufstellung Deutschlands.
Insgesamt ist zu begrüßen, dass nun eine gesetzliche Basis für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen geschaffen werden soll. Der Vorschlag des Bundesrats bleibt allerdings in mehreren Punkten hinter dem bisherigen Sanierungserlass zurück. Der Gesetzgeber sollte insoweit nachbessern – dann besteht neue Hoffnung für Unternehmenssanierungen in Deutschland.
Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann ist Sprecher des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) und Honorarprofessor für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster/Westfalen. Er wurde 1990 zum Steuerberater und 1996 zum Wirtschaftsprüfer bestellt.