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BB 2019, 1073
OLG München 
Gerichtliches Sachverständigengutachten bei Spruchverfahren nur in Ausnahmefällen erforderlich (Beschluss vom 20.03.2019, 31 Wx 185/17)

I. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss in Spruchverfahren nur eingeholt werden, wenn trotz ergänzender Stellungnahmen bzw. mündlicher Anhörungen des sachverständigen Prüfers weiterer Aufklärungsbedarf besteht und eine weitere Klärung angesichts der Umstände zu erwarten ist.

OLG München, BB 2019, 1073 (Beschluss vom 20.03.2019, 31 Wx 185/17)

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