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BB 2021, 508
ArbG Stuttgart 
Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit (Urteil vom 22.10.2020, 11 Ca 2950/20)

Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein.

ArbG Stuttgart, BB 2021, 508-512 (Urteil vom 22.10.2020, 11 Ca 2950/20)

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