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BB 2017, 3030
 
FinMin Hessen: Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a S. 10 GewStG (gleich lautende Ländererlasse)

Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 S. 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 S. 2 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017 (BStBl. I 2017, xxx) zur Anwendung des § 8c KStG anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.

BB 2017, 3030

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