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BB 2014, 663
 
FG Niedersachsen: Kosten des Arbeitszimmers bei zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten

Kosten des Arbeitszimmers sind bei vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdiensten (fünf Wochen pro Jahr) nur zeitanteilig abziehbar. Der abzugsfähige Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Länge des Bereitschaftsdienstes im Streitjahr (fünf Wochen) und dem Kalenderjahr (52 Wochen) und beträgt gerundet 10 %.

BB 2014, 663

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