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BB 2020, 213
 
FG Münster: Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 EStG auf einen in 2000 entstandenen Veräußerungsgewinn aus Kündigung einer Unterbeteiligung, wenn diese vor Gesetzeseinbringung und -verkündung erfolgt war, aber erst nachher wirksam wurde?

Der Veräußerungsgewinn im Streitjahr 2000 infolge des Ausscheidens aus der atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft ist nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung und nicht mit dem halben Steuersatz zu versteuern.

BB 2020, 213-214

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