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BB 2017, 2773
 
FG Köln: Keine Ergänzung des Duldungsbescheids um die Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG im Klageverfahren

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist nach § 14 AnfG in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird; dies gilt auch für die Anfechtung durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO.

BB 2017, 2773-2774

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