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BB 2017, 790
 
FG Köln: Anwendung des § 166 AO bei widerspruchsloser Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren

Gemäß § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

BB 2017, 790

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