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BB 2019, 1558
 
FG Köln: Verluste aus Zins-Swap-Geschäften als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

Dient ein Zins-Währungs-Swap-Vertrag nicht der Absicherung eines Kredites gegen Zinsänderungen, sondern vielmehr der Kompensation der Kosten und Verluste, die aus den zuvor abgeschlossenen Geschäften bereits entstanden und noch zu erwarten waren, besteht keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Zins-Währungs-Swap-Vertrag und der Erzielung von Einkünften aus der Nutzungsüberlassung (vorliegend eines Seniorenheims mit einem Multifunktionskredit), …

BB 2019, 1558

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