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BB 2020, 858
 
FG Köln: Abzug von Verlusten bei schädlichem Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG

Der laufende Verlust des Jahres 2013 wird nicht nach § 8c KStG gekürzt, da mangels Erwerbergemeinschaft die Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ebenso wenig zur Anwendung kommt wie eine Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG da hinreichend stille Reserven vorhanden sind.

BB 2020, 858-859

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