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BB 2017, 726
 
FG Düsseldorf: Modifizierung von Haftungsbescheiden als Ermessensverwaltungsakte im Klageverfahren/Haftungsumfang einer Organgesellschaft nach § 73 AO

Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen im Rahmen von § 102 S. 2 FGO in der mündlichen Verhandlung ergänzen. Das setzt eine Vertiefung der bisherigen Begründung der Ermessensausübung voraus, erlaubt aber keine Änderung der aus den Ermessenserwägungen folgenden Rechtsfolgen.

BB 2017, 726

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