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BB 2017, 1942
 
FG Düsseldorf: Zur Berücksichtigung der Steuerbegünstigung gem. § 13a Abs. 2 ErbStG

Die Steuerbegünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG können nur dann gewährt werden, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt.

BB 2017, 1942

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