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BB 2014, 982
 
FG Düsseldorf: Betrieb gewerblicher Art als Organträger

Ein BgA ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Dies setzt u. a. die Absicht voraus, durch das Unternehmen Gewinne zu erzielen. Betreibt eine Stadt einen dauerdefizitären “BgA Bäder” ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist der Betrieb kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 14 Abs.…

BB 2014, 982

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