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BB 2022, 2709
 
EuGH: Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Gründung

Art. 49 AEUV steht einer nationalen Steuervorschrift nicht entgegen, nach der Wertzuwächse bei Aktien oder Gesellschaftsanteilen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nach der Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes in diesen Mitgliedstaat verbucht wurden, als aufgezeichnete, aber nicht verwirklichte Mehrwerte behandelt werden, ohne dass berücksichtigt wird, …

BB 2022, 2709

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