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BB 2024, 1153
 
EuGH: Niederlassungsfreiheit – Ausübung des Hauptteils der Tätigkeiten einer Gesellschaft in anderem Mitgliedstaat

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt.

BB 2024, 1153

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