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BB 2020, 2788
BFH 
Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person (Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18)

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe – und damit um mehrere Steuergegenstände – handeln.

BFH, BB 2020, 2788-2792 (Urteil vom 17.06.2020, X R 15/18)

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