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BB 2007, 1608
BFH 
Einheitswert bei Hinzuerwerb von Grund und Boden nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags durch den bisherigen Gebäudeeigentümer (Urteil vom 01.02.2007, II R 52/05)

Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten Grundstück gehörenden Grund und Bodens in “Eigentum des Volkes” das Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden, sondern im Gebäude fort.

BFH, BB 2007, 1608 (Urteil vom 01.02.2007, II R 52/05)

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