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BB 2006, 795
I. BGH 
Eine Nachschusspflicht kann auch in einer Publikumsgesellschaft nur bei vorheriger Festlegung der Obergrenze durch Mehrheitsbeschluss begründet werden (Urteil vom 23.01.2006, II ZR 126/04)

Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist.

I. BGH, BB 2006, 795-797 (Urteil vom 23.01.2006, II ZR 126/04)

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