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BB 2020, 574
ArbG Berlin 
Durch Fingerabdruck gesichertes Zeiterfassungssystem ohne Einwilligung verstößt gegen Datenschutz (Urteil vom 16.10.2019, 29 Ca 5451/19)

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.

ArbG Berlin, BB 2020, 574-576 (Urteil vom 16.10.2019, 29 Ca 5451/19)

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