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BB 2016, 1717
Mylich 
Die zeitlich unbegrenzte Arbeitnehmertätigkeit in mehreren unverbundenen Unternehmen

Aus § 3 ArbZG ergibt sich für Arbeitnehmer eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Vorübergehende Überschreitungen sind durch Unterschreitungen innerhalb von 24 Wochen bzw. 6 Monaten auszugleichen. Die Höchstarbeitszeit soll gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ArbZG auch bei mehreren Arbeitgebern gelten. § 3 AZO als Vorgängervorschrift von § 3 ArbZG wurde in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1967 für verfassungskonform gehalten (BVerfG, …

Mylich, BB 2016, 1717-1722

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