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BB 2019, 180
Ludwig 
Die Neuregelung des § 117 BetrVG – eine Bruchlandung?

Der Arbeitnehmerschutz gilt als eine der obersten Prämissen des Arbeitsrechts. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 1952 das BetrVG erlassen. Dabei existieren einige Branchen, die aufgrund von Besonderheiten nicht dem BetrVG unterfallen – dazu gehört die Luftfahrt. Hier war bisher nur das Bodenpersonal durch das BetrVG geschützt, während das Flugpersonal lediglich tarifvertraglich abgesichert werden konnte. …

Ludwig, BB 2019, 180-183

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