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BB 2020, 95
Bruschke 
Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

Manchmal kann auch die gute Absicht oder sogar der Versuch, eigene Ansprüche zu sichern, teuer werden. Dies immer dann, wenn man einem Unternehmen Gegenstände zur Verfügung stellt oder sich zur Sicherheit übereignen lässt und gleichzeitig starken Einfluss auf die Betriebsführung nimmt. Schnell gerät man hier in eine Steuerfalle. Nach § 74 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen nämlich für solche Steuern, …

Bruschke, BB 2020, 95-100

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