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BB 2006, 232
BGH 
Der auf Einlagenrückgewähr klagende Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft kann keinen Auseinandersetzungsanspruch an den Prospektverantwortlichen abtreten (Beschluss vom 19.12.2005, II ZR 234/04)

Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. 3. 2005 – II ZR 149/03).

BGH, BB 2006, 232-234 (Beschluss vom 19.12.2005, II ZR 234/04)

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