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BB 2023, 2744
LAG Hamburg 
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs – Kenntnis von Erwerbsmöglichkeiten – zumutbarer Hinweis durch Arbeitgeber – Sozialgeheimnis (Urteil vom 06.04.2023, 8 Sa 51/22)

Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes kommt nur in Betracht, wenn es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum bekannt war, für den er Verzugslohn verlangt. (Rn. 31)

LAG Hamburg, BB 2023, 2744-2747 (Urteil vom 06.04.2023, 8 Sa 51/22)

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