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BB 2021, 2350
BFH 
Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung (Urteil vom 16.03.2021, X R 34/19)

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

BFH, BB 2021, 2350-2353 (Urteil vom 16.03.2021, X R 34/19)

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