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BB 2024, 42
 
BfJ: Kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 vor dem 2.4.2024

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.…

BB 2024, 42

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