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BB 2023, 284
BFH 
Bestimmung des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen (Urteil vom 28.09.2022, II R 13/20)

Welches Unternehmen “herrschendes Unternehmen” und welche Gesellschaft “abhängige Gesellschaft” i. S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

BFH, BB 2023, 284-287 (Urteil vom 28.09.2022, II R 13/20)

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